Rechtssatz RS0134786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134786
Geschäftszahl
15Os24/24d (15Os25/24a); 15Os81/25p
Entscheidungsdatum
10.09.2025
Rechtssatz
Auf Einziehung ist auch in jedem freisprechenden Urteil zu erkennen, wenn dafür (zusätzlich zum Antrag eines Berechtigten) die in § 33 Abs 2 MedienG normierte, für die Einziehung im selbständigen und unselbständigen Verfahren gleichermaßen geltende inhaltliche Voraussetzung der Verwirklichung des objektiven Tatbestands eines Medieninhaltsdelikts (aber kein Ausschlussgrund) vorliegt.Auf Einziehung ist auch in jedem freisprechenden Urteil zu erkennen, wenn dafür (zusätzlich zum Antrag eines Berechtigten) die in Paragraph 33, Absatz 2, MedienG normierte, für die Einziehung im selbständigen und unselbständigen Verfahren gleichermaßen geltende inhaltliche Voraussetzung der Verwirklichung des objektiven Tatbestands eines Medieninhaltsdelikts (aber kein Ausschlussgrund) vorliegt.
Entscheidungstexte
- 15 Os 24/24d
Entscheidungstext OGH 17.04.2024 15 Os 24/24d
Deshalb besteht auch keine Verpflichtung des Anklägers, einen Eventualantrag im Sinn des § 33 Abs 2 MedienG für den Fall des Freispruchs zu stellen, um die Möglichkeit eines Einziehungserkenntnisses zu wahren. (T1)
- 15 Os 81/25p
Entscheidungstext OGH 10.09.2025 15 Os 81/25p
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134786
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20240417_OGH0002_0150OS00024_24D0000_000