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Rechtssatz RS0134789

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134789

Geschäftszahl

4Ob145/23m

Entscheidungsdatum

26.04.2024

Rechtssatz

Auch wenn größere Erhaltungsarbeiten im Sinn des Paragraph 37, Absatz 4, WEG 2002 aus der Rücklage finanziert werden könnten, kann der Wohnungseigentumsbewerber, der kein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses, insbesondere über in absehbarer Zeit (ungefähr zehn Jahre) notwendig werdende Erhaltungsarbeiten erhalten hat, den Wohnungseigentumsorganisator auf Zahlung des seiner Wohnung zugeordneten Anteils an den Sanierungskosten in Anspruch nehmen. Er muss nicht die Zahlung in die Rücklage fordern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 145/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.04.2024 4 Ob 145/23m

Schlagworte

Erhaltungsarbeiten, Rücklage Wohnungseigentümergemeinschaft, Gutachten über Bauzustand, Sanierungskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134789

Im RIS seit

20.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Dokumentnummer

JJR_20240426_OGH0002_0040OB00145_23M0000_000