Rechtssatz RS0134792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134792
Entscheidungsdatum
26.04.2024
Rechtssatz
Hat der unterhaltspflichtige Elternteil nichts zu seiner Wohnversorgung beigetragen, für die er – mit Ausnahme der regelmäßig jeden Liegenschaftseigentümer treffenden laufenden Benützungs- und Erhaltungskosten – keine Aufwendungen zu tragen hat, kann es sachgerecht sein, seine aufgrund der Wohnmöglichkeit im unbelasteten Eigenheim gestiegene Leistungsfähigkeit bei der Unterhaltsbemessung durch eine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage angemessen zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134792
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20240426_OGH0002_0060OB00105_23V0000_000