Rechtssatz RS0134793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134793
Geschäftszahl
504Präs17/24w
Entscheidungsdatum
16.05.2024
Rechtssatz
Die primär zu Nichtigkeitsbeschwerden ergangene Rechtsprechung, nach welcher Hinweise auf frühere Schriftsätze einer unmittelbaren Rechtsmittelausführung nicht genügen und auf den Inhalt eines in einem früheren Rechtsgang eingebrachten Rechtsmittels daher nicht Bedacht zu nehmen ist, ist auf Ablehnungsanträge sinngemäß anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134793
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20240516_OGH0002_504PRA00017_24W0000_000