Rechtssatz RS0134794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134794
Geschäftszahl
504Präs17/24w
Entscheidungsdatum
16.05.2024
Rechtssatz
Die Ausgestaltung der Räumlichkeiten einer Rechtsanwaltskammer lässt keinen Rückschluss auf eine persönliche Voreingenommenheit des Vorsitzenden des Disziplinarrats gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten erkennen.
Entscheidungstexte
- 504 Präs 17/24w
Entscheidungstext OGH 16.05.2024 504 Präs 17/24w
Hier: In einem Saal der Rechtsanwaltskammer Wien befindet sich unter den Portraits früherer Kammerfunktionäre auch jenes des 1939 durch Erlass des NS-Reichsministeriums für Justiz ernannten Leiters der Kammer. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134794
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20240516_OGH0002_504PRA00017_24W0000_001