Rechtssatz RS0134796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134796
Entscheidungsdatum
24.04.2024
Rechtssatz
Nach Art 6 Abs 2 MVAG 2022 BGBl I 2022/223 ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen ist der Untergebrachte dann, wenn die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme im Zeitpunkt ihres Ausspruchs nach § 21 StGB idF BGBl I 2022/223 nicht hätte angeordnet werden dürfen.Nach Artikel 6, Absatz 2, MVAG 2022 BGBl römisch eins 2022/223 ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen ist der Untergebrachte dann, wenn die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme im Zeitpunkt ihres Ausspruchs nach Paragraph 21, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2022/223 nicht hätte angeordnet werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134796
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20240424_OGH0002_0130OS00012_24Z0000_001