Rechtssatz RS0134797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134797
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Rechtssatz
Wird nach der Zustellung einer Urteilsabschrift an den Beschwerdeführer eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolls „vorgenommen" (also beschlossen), so wird die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen das Urteil erst durch neuerliche Urteilszustellung ausgelöst. Auf die Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses kommt es dabei nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134797
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20240423_OGH0002_0110OS00009_24V0000_000