Rechtssatz RS0134798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134798
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Rechtssatz
Die Anzeige der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nach dem Zugang einer Ausfertigung der gerichtlichen Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Wahlverteidigers, aber vor dem gesetzlich fingierten „Zustellungszeitpunkt" (§ 89d Abs 2 GOG) hindert nicht den Beginn des Fristenlaufs.Die Anzeige der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nach dem Zugang einer Ausfertigung der gerichtlichen Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Wahlverteidigers, aber vor dem gesetzlich fingierten „Zustellungszeitpunkt" (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) hindert nicht den Beginn des Fristenlaufs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134798
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20240423_OGH0002_0110OS00009_24V0000_001