Rechtssatz RS0134801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134801
Entscheidungsdatum
28.10.2024
Norm
Verordnung (EG) 715/2007 Art5 Abs2 Satz2 lita
Rechtssatz
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Thermofenster, das eine volle Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius gewährleistet, jedenfalls eine im Sinn des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, weil die Abgasrückführung aufgrund der in Österreich herrschenden klimatischen Verhältnisse nur in vier oder fünf Monaten im Jahr voll aktiv ist.Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Thermofenster, das eine volle Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius gewährleistet, jedenfalls eine im Sinn des Artikel 5, Absatz 2, Satz 2 Litera a, VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, weil die Abgasrückführung aufgrund der in Österreich herrschenden klimatischen Verhältnisse nur in vier oder fünf Monaten im Jahr voll aktiv ist.
Anmerkung
So bereits 10 Ob 2/23a; 8 Ob 118/23w; 9 Ob 42/23a; 3 Ob 40/23p.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 36/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 Ob 36/23a
Eine solche Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, fällt nicht unter die Verbotsausnahme des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG. (T1)
Ob die Abschalteinrichtung in ihrer Funktionsweise für den Motorschutz erforderlich ist oder nicht, ist angesichts dessen nicht von Bedeutung. (T2)
- 3 Ob 145/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2024 3 Ob 145/24f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134801
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20240416_OGH0002_0100OB00036_23A0000_000