Rechtssatz RS0134803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134803
Entscheidungsdatum
17.04.2024
Rechtssatz
Die Beteiligung eines österreichischen Fahrzeughalters am deutschen Musterfeststellungsverfahren bewirkt selbst nach Zurückziehung der dortigen Klage – den allgemein zu § 1497 ABGB entwickelten Grundsätzen folgend – die Unterbrechung derDie Beteiligung eines österreichischen Fahrzeughalters am deutschen Musterfeststellungsverfahren bewirkt selbst nach Zurückziehung der dortigen Klage – den allgemein zu Paragraph 1497, ABGB entwickelten Grundsätzen folgend – die Unterbrechung der
Verjährung, wenn der Fahrzeughalter seine Ansprüche innerhalb einer angemessenen Frist ab der Kenntnis von der Beendigung des deutschen Verfahrens über die Musterfeststellungsklage geltend macht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 198/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2024 3 Ob 198/23y
Bei der Beurteilung, ob eine „gehörige Fortsetzung“ vorliegt oder nicht, sind – wie auch sonst nach § 1497 ABGB – die Dauer und die Gründe einer allfälligen Untätigkeit zu berücksichtigen. (T1)
Schlagworte
Diesel-Abgasskandal, Verjährung, Unterbrechung, Musterfeststellungsklage
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134803
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20240417_OGH0002_0030OB00198_23Y0000_001