Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0134803×

Rechtssatz RS0134803

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134803

Geschäftszahl

3Ob198/23y

Entscheidungsdatum

17.04.2024

Rechtssatz

Die Beteiligung eines österreichischen Fahrzeughalters am deutschen Musterfeststellungsverfahren bewirkt selbst nach Zurückziehung der dortigen Klage – den allgemein zu Paragraph 1497, ABGB entwickelten Grundsätzen folgend – die Unterbrechung der

Verjährung, wenn der Fahrzeughalter seine Ansprüche innerhalb einer angemessenen Frist ab der Kenntnis von der Beendigung des deutschen Verfahrens über die Musterfeststellungsklage geltend macht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 198/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2024 3 Ob 198/23y
    Bei der Beurteilung, ob eine „gehörige Fortsetzung“ vorliegt oder nicht, sind – wie auch sonst nach § 1497 ABGB – die Dauer und die Gründe einer allfälligen Untätigkeit zu berücksichtigen. (T1)

Schlagworte

Diesel-Abgasskandal, Verjährung, Unterbrechung, Musterfeststellungsklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134803

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Dokumentnummer

JJR_20240417_OGH0002_0030OB00198_23Y0000_001