Rechtssatz RS0134806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134806
Entscheidungsdatum
20.09.2024
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine Zweckentfremdung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nur vor, wenn beweiskräftige Indizien den Schluss zulassen, dass der Kläger die Voraussetzungen des Gerichtsstands künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten hat, etwa durch kollusives Zusammenwirken der betreffenden Parteien. Die Intention eines Klägers, mit der gleichzeitigen Klageführung gegen einen in Österreich wohnhaften Erstbeklagten auch eine internationale Zuständigkeit für eine Klage gegen einen Zweitbeklagten zu bewirken, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Klage gegen den Erstbeklagten steht, bedeutet aber für sich allein keine solche Zweckentfremdung.
Anmerkung
Anwendung von EuGH C-352/13, Cartel Damage Claims (CDC) Hydrogen Peroxide SA Rn 27 ff
Schlagworte
Streitgenossenschaft, Rechtsmissbrauch, Zweckentfremdung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134806
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20240426_OGH0002_0040OB00220_23S0000_000