Rechtssatz RS0134832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134832
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Da § 725 Abs 2 ABGB auf dem Gedanken beruht, dass eine Aufrechterhaltung der Zuwendung dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widersprechen würde, muss die Regelung in § 725 Abs 2 ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen in gleicher Weise wie § 725 Abs 1 ABGB ausgelegt werden. Der Ehepartner kann die Begünstigung daher auch im Fall des § 725 Abs 2 ABGB nur beanspruchen, wenn in der letztwilligen Verfügung ein Hinweis enthalten ist, dass die Zuwendungen auch im Fall der Auflösung der Ehe gebühren soll.Da Paragraph 725, Absatz 2, ABGB auf dem Gedanken beruht, dass eine Aufrechterhaltung der Zuwendung dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widersprechen würde, muss die Regelung in Paragraph 725, Absatz 2, ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen in gleicher Weise wie Paragraph 725, Absatz eins, ABGB ausgelegt werden. Der Ehepartner kann die Begünstigung daher auch im Fall des Paragraph 725, Absatz 2, ABGB nur beanspruchen, wenn in der letztwilligen Verfügung ein Hinweis enthalten ist, dass die Zuwendungen auch im Fall der Auflösung der Ehe gebühren soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134832
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20240528_OGH0002_0020OB00071_24S0000_001