Rechtssatz RS0134842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134842
Entscheidungsdatum
03.04.2024
Rechtssatz
Der Anspruch auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft ist nur dann objektiv schiedsfähig, wenn der in der Sache ergehende Schiedsspruch gegenüber allen Gesellschaftern wirken kann. Mangelt es an dieser Wirkungserstreckung, so fehlt die objektive Schiedsfähigkeit des Anspruchs. Bei Beschlussmängelstreitigkeiten kann eine solche Rechtskraft bzw Wirkung auf die am Schiedsverfahren nicht als Partei beteiligten Gesellschafter nur erstreckt werden, wenn ein dem staatlichen Verfahren entsprechender Rechtsschutz gewährleistet wird. Dafür muss bereits die Schiedsvereinbarung auch entsprechend gestaltet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134842
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20240403_OGH0002_018OCG00003_22Y0000_000