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Rechtssatz RS0134842

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134842

Geschäftszahl

18OCg3/22y

Entscheidungsdatum

03.04.2024

Rechtssatz

Der Anspruch auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft ist nur dann objektiv schiedsfähig, wenn der in der Sache ergehende Schiedsspruch gegenüber allen Gesellschaftern wirken kann. Mangelt es an dieser Wirkungserstreckung, so fehlt die objektive Schiedsfähigkeit des Anspruchs. Bei Beschlussmängelstreitigkeiten kann eine solche Rechtskraft bzw Wirkung auf die am Schiedsverfahren nicht als Partei beteiligten Gesellschafter nur erstreckt werden, wenn ein dem staatlichen Verfahren entsprechender Rechtsschutz gewährleistet wird. Dafür muss bereits die Schiedsvereinbarung auch entsprechend gestaltet werden.

Entscheidungstexte

  • 18 OCg 3/22y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.04.2024 18 OCg 3/22y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134842

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Dokumentnummer

JJR_20240403_OGH0002_018OCG00003_22Y0000_000