Rechtssatz RS0134846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134846
Entscheidungsdatum
04.06.2024
Rechtssatz
Beiträge zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG, die vor dem 1. 1. 2014 geleistet wurden, gelten im Fall, dass eine Kontoerstgutschrift (§ 15 APG) zu erstellen ist, dessen ungeachtet als Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 142 Satz 1 GSVG idF des SVAG. § 142 Satz 2 Z 2 GSVG idF des SVAG gilt im Fall der Erstellung einer Kontoerstgutschrift (§ 15 APG) nur für Versicherungszeiten ab dem 1. 1. 2014.Beiträge zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG, die vor dem 1. 1. 2014 geleistet wurden, gelten im Fall, dass eine Kontoerstgutschrift (Paragraph 15, APG) zu erstellen ist, dessen ungeachtet als Beiträge zur Höherversicherung gemäß Paragraph 142, Satz 1 GSVG in der Fassung des SVAG. Paragraph 142, Satz 2 Ziffer 2, GSVG in der Fassung des SVAG gilt im Fall der Erstellung einer Kontoerstgutschrift (Paragraph 15, APG) nur für Versicherungszeiten ab dem 1. 1. 2014.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 7/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2024 10 ObS 7/24p
Unter einer Höherversicherung ist eine freiwillige Versicherung auf einer höheren Beitragsgrundlage zu verstehen, als sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommt. Sie stellt eine zusätzliche Versicherung dar, weil sie nicht nur neben einer Pflichtversicherung möglich ist, sondern eine solche sogar voraussetzt. Gemäß § 248 Abs 1 ASVG (§ 141 Abs 1 GSVG) führen Beiträge zur Höherversicherung dazu, dass ein besonderer Steigerungsbetrag gewährt wird, um den sich die monatliche Pension erhöht. (T1)
Schlagworte
Selbstversicherung, Kontoerstgutschrift, Pensionskonto, Höherversicherung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134846
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20240604_OGH0002_010OBS00007_24P0000_000