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Rechtssatz RS0134847

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134847

Geschäftszahl

8ObA12/24h

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Norm

GRC Art30
EG-RL 1999/70/EG - Befristungs-RL 31999L0070 Art1
EG-RL 1999/70/EG - Befristungs-RL 31999L0070 §5 Nr1

Rechtssatz

Artikel 30, GRC unterliegt einem Ausgestaltungsvorbehalt: Das Recht auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung ist nur insofern und insoweit garantiert, als es sich aus dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ergibt.

Anmerkung

So bereits 9 ObA 21/23p.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 12/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ObA 12/24h
    Weder der Unions- noch der nationale Gesetzgeber haben aber für den Fall eines Verstoßes gegen dieses Grundrecht das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses normiert, sodass Art 30 GRC keine Rechtsgrundlage für ein Begehren auf Feststellung eines unbefristeten Dienstverhältnisses bildet. (T1)
    Auch die Befristungs-RL ist nicht unbedingt und genau genug, um daraus konkrete Ansprüche ableiten zu können und einem Einzelnen zu ermöglichen, sich vor einem nationalen Gericht darauf zu berufen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134847

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Dokumentnummer

JJR_20240425_OGH0002_008OBA00012_24H0000_000