Rechtssatz RS0134847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134847
Entscheidungsdatum
25.04.2024
Norm
GRC Art30
EG-RL 1999/70/EG - Befristungs-RL 31999L0070 Art1
EG-RL 1999/70/EG - Befristungs-RL 31999L0070 §5 Nr1
Rechtssatz
Art 30 GRC unterliegt einem Ausgestaltungsvorbehalt: Das Recht auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung ist nur insofern und insoweit garantiert, als es sich aus dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ergibt.Artikel 30, GRC unterliegt einem Ausgestaltungsvorbehalt: Das Recht auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung ist nur insofern und insoweit garantiert, als es sich aus dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ergibt.
Anmerkung
So bereits 9 ObA 21/23p.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 12/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ObA 12/24h
Weder der Unions- noch der nationale Gesetzgeber haben aber für den Fall eines Verstoßes gegen dieses Grundrecht das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses normiert, sodass Art 30 GRC keine Rechtsgrundlage für ein Begehren auf Feststellung eines unbefristeten Dienstverhältnisses bildet. (T1)
Auch die Befristungs-RL ist nicht unbedingt und genau genug, um daraus konkrete Ansprüche ableiten zu können und einem Einzelnen zu ermöglichen, sich vor einem nationalen Gericht darauf zu berufen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134847
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20240425_OGH0002_008OBA00012_24H0000_000