Rechtssatz RS0134849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134849
Entscheidungsdatum
16.05.2024
Rechtssatz
§ 212 Abs 1 Z 1 und 2 StGB unterscheiden sich nur dadurch, dass die Willenseinschränkung des Opfers nach Z 1 der genannten Bestimmung vermutet wird und daher nicht eigens festzustellen ist. Da somit Z 1 den Unwert der Z 2 des § 212 Abs 1 StGB vollständig erfasst, kommt die Annahme echter Idealkonkurrenz zwischen diesen Bestimmungen nicht in Betracht (so bereits 11 Os 102/13d).Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB unterscheiden sich nur dadurch, dass die Willenseinschränkung des Opfers nach Ziffer eins, der genannten Bestimmung vermutet wird und daher nicht eigens festzustellen ist. Da somit Ziffer eins, den Unwert der Ziffer 2, des Paragraph 212, Absatz eins, StGB vollständig erfasst, kommt die Annahme echter Idealkonkurrenz zwischen diesen Bestimmungen nicht in Betracht (so bereits 11 Os 102/13d).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134849
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20240516_OGH0002_0120OS00041_24G0000_000