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Rechtssatz RS0134853

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134853

Geschäftszahl

2Ob13/24m

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Rechtssatz

Zur Annahme von Leseunfähigkeit in Form „physischer Unfähigkeit“ nach Paragraph 580, Absatz 2, ABGB ist eine gewisse Schwere der Sehschwäche erforderlich, die durch Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel (etwa einer Brille oder von Kontaktlinsen) nicht mehr ausgeglichen werden kann. Billigerweise nicht zuzumuten ist dem letztwillig Verfügenden in aller Regel die Verwendung ganz besonderer, in seinem Alltag nicht gebräuchlicher technischer Hilfsmittel (etwa die ganz massive Vergrößerung der Schriftgröße auf einem Bildschirmgerät). Verwendet der letztwillig Verfügende jedoch im Einzelfall solche (besonderen)  Hilfsmittel, die ihn in die Lage versetzen, die konkrete letztwillige Verfügung tatsächlich lesen zu können, steht ihm die besondere Form des Paragraph 580, Absatz 2, ABGB nicht zur Verfügung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 13/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 2 Ob 13/24m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134853

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Dokumentnummer

JJR_20240625_OGH0002_0020OB00013_24M0000_000