Rechtssatz RS0134859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134859
Entscheidungsdatum
27.05.2024
Rechtssatz
Die Regelungen zur Abwehr konkreter Gefahren durch Maßnahmen der Sicherheitspolizei und zur Berichterstattung nach § 100 Abs 2 StPO dienen auch dem Schutz von Personen, die aufgrund der Verletzung dieser Pflichten einen Schaden an absolut geschützten Rechten und Rechtsgütern erlitten haben.Die Regelungen zur Abwehr konkreter Gefahren durch Maßnahmen der Sicherheitspolizei und zur Berichterstattung nach Paragraph 100, Absatz 2, StPO dienen auch dem Schutz von Personen, die aufgrund der Verletzung dieser Pflichten einen Schaden an absolut geschützten Rechten und Rechtsgütern erlitten haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134859
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20240527_OGH0002_0010OB00193_23Y0000_000