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Rechtssatz RS0134861

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134861

Geschäftszahl

9ObA110/23a

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Rechtssatz

Bei Verwendung als Vertragslehrperson sind die für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera b, VBG zu ermitteln. Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, VBG sieht keine kumulative und zeitlich unbeschränkte Anrechnung von Lehrtätigkeiten, die nicht an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ausgeübt wurden, als gleichwertige Tätigkeiten vor.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 110/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2024 9 ObA 110/23a
    Davon unberührt bleibt eine Anrechnung als nützliche Berufstätigkeit nach § 26 Abs 3 VBG sowie aufgrund allfälliger sondergesetzlicher Regelungen. (T1)
    Keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität wegen behaupteter Gleichheitswidrigkeit. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134861

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JJR_20240723_OGH0002_009OBA00110_23A0000_000