Rechtssatz RS0134861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134861
Entscheidungsdatum
23.07.2024
Rechtssatz
Bei Verwendung als Vertragslehrperson sind die für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten nach § 26 Abs 2 Z 1a lit b VBG zu ermitteln. § 26 Abs 2 Z 1a lit c VBG sieht keine kumulative und zeitlich unbeschränkte Anrechnung von Lehrtätigkeiten, die nicht an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ausgeübt wurden, als gleichwertige Tätigkeiten vor.Bei Verwendung als Vertragslehrperson sind die für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera b, VBG zu ermitteln. Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, VBG sieht keine kumulative und zeitlich unbeschränkte Anrechnung von Lehrtätigkeiten, die nicht an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ausgeübt wurden, als gleichwertige Tätigkeiten vor.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 110/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2024 9 ObA 110/23a
Davon unberührt bleibt eine Anrechnung als nützliche Berufstätigkeit nach § 26 Abs 3 VBG sowie aufgrund allfälliger sondergesetzlicher Regelungen. (T1)
Keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität wegen behaupteter Gleichheitswidrigkeit. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134861
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20240723_OGH0002_009OBA00110_23A0000_000