Rechtssatz RS0134872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134872
Entscheidungsdatum
09.07.2024
Rechtssatz
Die Regelung des § 7 Abs 3 Z 2 KBGG bezieht sich ausschließlich auf Nachweise von Untersuchungen, die rechtzeitig, dh innerhalb der in § 7 Abs 2 KBGG vorgesehenen Fristen, vorgenommen wurden. Sie ist nicht anwendbar für einen Nachweis einer außerhalb der Frist des § 7 Abs 2 Z 2 KBGG, aber noch vor Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes erfolgten Untersuchung.Die Regelung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, KBGG bezieht sich ausschließlich auf Nachweise von Untersuchungen, die rechtzeitig, dh innerhalb der in Paragraph 7, Absatz 2, KBGG vorgesehenen Fristen, vorgenommen wurden. Sie ist nicht anwendbar für einen Nachweis einer außerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, KBGG, aber noch vor Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes erfolgten Untersuchung.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 31/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.07.2024 10 ObS 31/24t
Die fünfte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung wurde nach der Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes vorgenommen (vgl § 7 Abs 2 Z 2 KBGG), der Nachweis vor Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes erbracht (vgl § 7 Abs 3 Z 2 KBGG). Die Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes wurde vom OGH als rechtens erkannt.
Schlagworte
Mutter-Kind-Pass-Untersuchung, Mutter-Kind-Pass, Kinderbetreuungsgeldkürzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134872
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20240709_OGH0002_010OBS00031_24T0000_000