Rechtssatz RS0134875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134875
Entscheidungsdatum
19.06.2024
Rechtssatz
Durch den Verweis auf "die Befürchtung nach Abs 1" in § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB wird klargestellt, dass sich die Prognose bei einer mit drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat auf eine bestimmte der in Abs 3 zweiter Satz genannten Handlungen mit schweren Folgen zu beziehen hat. Die (rechtliche) Beurteilung der Tatfolgen als schwer ist auch in solchen Fällen anhand der tatbestandsmäßigen Folgen und der konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorzunehmen.Durch den Verweis auf "die Befürchtung nach Absatz eins, in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz StGB wird klargestellt, dass sich die Prognose bei einer mit drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat auf eine bestimmte der in Absatz 3, zweiter Satz genannten Handlungen mit schweren Folgen zu beziehen hat. Die (rechtliche) Beurteilung der Tatfolgen als schwer ist auch in solchen Fällen anhand der tatbestandsmäßigen Folgen und der konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134875
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20240619_OGH0002_0140OS00037_24H0000_000