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Rechtssatz RS0134875

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0134875

Geschäftszahl

14Os37/24h

Entscheidungsdatum

19.06.2024

Rechtssatz

Durch den Verweis auf "die Befürchtung nach Absatz eins, in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz StGB wird klargestellt, dass sich die Prognose bei einer mit drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat auf eine bestimmte der in Absatz 3, zweiter Satz genannten Handlungen mit schweren Folgen zu beziehen hat. Die (rechtliche) Beurteilung der Tatfolgen als schwer ist auch in solchen Fällen anhand der tatbestandsmäßigen Folgen und der konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 37/24h
    Entscheidungstext OGH 19.06.2024 14 Os 37/24h
    Hier: Ablehnung der bedingten Entlassung aus einer (strafrechtlichen) Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB (§ 47 Abs 2 StGB). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134875

Im RIS seit

27.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2024

Dokumentnummer

JJR_20240619_OGH0002_0140OS00037_24H0000_000