Rechtssatz RS0134879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134879
Entscheidungsdatum
23.07.2024
Norm
EFZG §2 Abs1
EFZG §2 Abs4
EFZG §5
Rechtssatz
Weder aus §§ 2, 5 EFZG noch aus einer sonstigen Bestimmung des EFZG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer im Fall der den Anspruch auf Entgeltfortzahlung wahrenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Arbeitsverhinderung oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG eine Entgeltfortzahlung nur bis zu jenem Zeitpunkt beanspruchen könnte, in dem das bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses laufende Arbeitsjahr (fiktiv) geendet hätte, wenn das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitpunkt noch aufrecht gewesen wäre.Weder aus Paragraphen 2, 5, EFZG noch aus einer sonstigen Bestimmung des EFZG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer im Fall der den Anspruch auf Entgeltfortzahlung wahrenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Arbeitsverhinderung oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, EFZG eine Entgeltfortzahlung nur bis zu jenem Zeitpunkt beanspruchen könnte, in dem das bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses laufende Arbeitsjahr (fiktiv) geendet hätte, wenn das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitpunkt noch aufrecht gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134879
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20240723_OGH0002_009OBA00054_24T0000_000