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Rechtssatz RS0134879

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134879

Geschäftszahl

9ObA54/24t

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Norm

EFZG §2 Abs1
EFZG §2 Abs4
EFZG §5

Rechtssatz

Weder aus Paragraphen 2, 5, EFZG noch aus einer sonstigen Bestimmung des EFZG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer im Fall der den Anspruch auf Entgeltfortzahlung wahrenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Arbeitsverhinderung oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, EFZG eine Entgeltfortzahlung nur bis zu jenem Zeitpunkt beanspruchen könnte, in dem das bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses laufende Arbeitsjahr (fiktiv) geendet hätte, wenn das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitpunkt noch aufrecht gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 54/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2024 9 ObA 54/24t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134879

Im RIS seit

27.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2024

Dokumentnummer

JJR_20240723_OGH0002_009OBA00054_24T0000_000