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Rechtssatz RS0134882

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0134882

Geschäftszahl

12Os54/24v

Entscheidungsdatum

27.06.2024

Rechtssatz

Der Gesetzgeber beurteilt „kurze Haftzeiten“ für Jugendliche als sozialschädlich, weshalb Paragraph 35, Absatz eins a, JGG solche „Haftzeiten“ bei Delikten mit geringer Strafdrohung  „verringern“ soll (ErläutRV 852 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 6). Dieses in der Verhinderung von in Untersuchungshaft zugebrachten Zeiten gelegene Telos legt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes frei. Denn obwohl unter diesem Aspekt Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft wertungsmäßig ähnlich sind und sich aus der Systematik des Paragraph 173, Absatz eins und 4 StPO ergibt, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft auch für deren Fortsetzung gelten, ordnet das Gesetz eine Rechtsfolge nur für erstere an. Diese Lücke ist durch analoge Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins a, JGG auf die Fortsetzung der (im Einklang mit dieser Bestimmung verhängten) Untersuchungshaft über den jugendlichen Beschuldigten zu schließen. Sie ist daher unzulässig, sofern für die Straftat, die der Haftentscheidung zugrunde liegt, im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134882

Im RIS seit

28.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024

Dokumentnummer

JJR_20240627_OGH0002_0120OS00054_24V0000_000