Rechtssatz RS0134883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134883
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Rechtssatz
Durch den Einleitungssatz zu § 107 Abs 3 AußStrG ist sichergestellt, dass ein solcher Auftrag unter dem Vorbehalt steht, die Interessen des Pflegebefohlenen nicht zu gefährden und die Belange der Parteien nicht unzumutbar zu beeinträchtigen.Durch den Einleitungssatz zu Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG ist sichergestellt, dass ein solcher Auftrag unter dem Vorbehalt steht, die Interessen des Pflegebefohlenen nicht zu gefährden und die Belange der Parteien nicht unzumutbar zu beeinträchtigen.
Anmerkung
So bereits 9 Ob 30/22k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134883
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20240626_OGH0002_0090OB00053_24W0000_000