Rechtssatz RS0134884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134884
Geschäftszahl
10ObS142/23i
Entscheidungsdatum
04.06.2024
Rechtssatz
Der Zweck des § 143 Abs 1 Z 4 ASVG gebietet es nicht, die Regelung analog auf das nach den Bestimmungen eines anderen Versicherungssystems gewährte Übergangsgeld anzuwenden, weil es durch den Bezug von Krankengeld aus der einen und von Übergangsgeld aus der anderen Erwerbstätigkeit nicht zu der von der Beklagten gesehenen „Überversorgung“ kommt.Der Zweck des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG gebietet es nicht, die Regelung analog auf das nach den Bestimmungen eines anderen Versicherungssystems gewährte Übergangsgeld anzuwenden, weil es durch den Bezug von Krankengeld aus der einen und von Übergangsgeld aus der anderen Erwerbstätigkeit nicht zu der von der Beklagten gesehenen „Überversorgung“ kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134884
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20240604_OGH0002_010OBS00142_23I0000_000