Rechtssatz RS0134890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134890
Entscheidungsdatum
18.06.2024
Rechtssatz
Das vorzeitige Kündigungsrecht des § 29 Abs 2 MRG ist weder verzichtbar noch zu Lasten des Mieters beschränkbar, sodass entgegenstehende vertragliche Kündigungsverzichte, Verschiebungen des Kündigungstermins in die Zukunft, Verlängerungen der Kündigungsfrist und das Vorsehen von Sanktionen, wie etwa Konventionalstrafen für den Fall der vorzeitigen Kündigung, unwirksam sind.Das vorzeitige Kündigungsrecht des Paragraph 29, Absatz 2, MRG ist weder verzichtbar noch zu Lasten des Mieters beschränkbar, sodass entgegenstehende vertragliche Kündigungsverzichte, Verschiebungen des Kündigungstermins in die Zukunft, Verlängerungen der Kündigungsfrist und das Vorsehen von Sanktionen, wie etwa Konventionalstrafen für den Fall der vorzeitigen Kündigung, unwirksam sind.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 68/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.06.2024 6 Ob 68/24d
Hier: unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts aufgrund der Höhe eines nicht rückzahlbaren genossenschaftlichen Eintrittsgeldes im Verhältnis zum Mietzins. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134890
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20240618_OGH0002_0060OB00068_24D0000_000