Rechtssatz RS0134894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134894
Entscheidungsdatum
15.05.2024
Rechtssatz
Der Erwerb von Gegenständen umschreibt nur dann eine Tathandlung im Sinn des § 156 Abs 1 StGB, wenn der Schuldner dadurch nicht einen entsprechenden wirtschaftlichen Gegenwert erhält.Der Erwerb von Gegenständen umschreibt nur dann eine Tathandlung im Sinn des Paragraph 156, Absatz eins, StGB, wenn der Schuldner dadurch nicht einen entsprechenden wirtschaftlichen Gegenwert erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134894
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20240515_OGH0002_0150OS00007_24D0000_000