Rechtssatz RS0134895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134895
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Rechtssatz
Aufgrund der in § 20 Abs 2 dritter Satz MedienG normierten eingeschränkten Eventualmaxime kann der Antragsteller lediglich bis zur Vornahme einer neuerlichen Veröffentlichung durch den Antragsgegner in einem neuen Antrag (oder einem Nachtrag zum ersten Antrag) oder – mit Blick auf die Neuerungserlaubnis im Beschwerdeverfahren – in einer Beschwerde vorerst übersehene Mängel reklamieren. Nach der Berücksichtigung eines relevierten Aspekts einer ungehörigen Veröffentlichung in einer weiteren Veröffentlichung ist es dem Antragsteller nicht weiter erlaubt, weitere – bereits ursprünglich bestandene – Mängel der Veröffentlichung geltend zu machen.Aufgrund der in Paragraph 20, Absatz 2, dritter Satz MedienG normierten eingeschränkten Eventualmaxime kann der Antragsteller lediglich bis zur Vornahme einer neuerlichen Veröffentlichung durch den Antragsgegner in einem neuen Antrag (oder einem Nachtrag zum ersten Antrag) oder – mit Blick auf die Neuerungserlaubnis im Beschwerdeverfahren – in einer Beschwerde vorerst übersehene Mängel reklamieren. Nach der Berücksichtigung eines relevierten Aspekts einer ungehörigen Veröffentlichung in einer weiteren Veröffentlichung ist es dem Antragsteller nicht weiter erlaubt, weitere – bereits ursprünglich bestandene – Mängel der Veröffentlichung geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134895
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20240626_OGH0002_0150OS00058_24D0000_000