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Rechtssatz RS0134895

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0134895

Geschäftszahl

15Os58/24d

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Norm

MedG §20 Abs2

Rechtssatz

Aufgrund der in Paragraph 20, Absatz 2, dritter Satz MedienG normierten eingeschränkten Eventualmaxime kann der Antragsteller lediglich bis zur Vornahme einer neuerlichen Veröffentlichung durch den Antragsgegner in einem neuen Antrag (oder einem Nachtrag zum ersten Antrag) oder – mit Blick auf die Neuerungserlaubnis im Beschwerdeverfahren – in einer Beschwerde vorerst übersehene Mängel reklamieren. Nach der Berücksichtigung eines relevierten Aspekts einer ungehörigen Veröffentlichung in einer weiteren Veröffentlichung ist es dem Antragsteller nicht weiter erlaubt, weitere – bereits ursprünglich bestandene – Mängel der Veröffentlichung geltend zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134895

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Dokumentnummer

JJR_20240626_OGH0002_0150OS00058_24D0000_000