Rechtssatz RS0134899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134899
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht im Sinne des § 49a Satz 2 ASGG durch den Obersten Gerichtshof sind - wie im Amtshaftungs- und Lauterkeitsrecht - zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden: Schon auf der ersten für die Beurteilung durch die Vorinstanzen nach § 49a ASGG maßgebenden Stufe geht es nicht um die Frage der richtigen, sondern nur um die nach einer vertretbaren Auslegung der fraglichen Normen durch die Beklagte. Auf der zweiten – für die zulässige Anfechtung eines Urteils beim Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 1 ZPO immer hinzutretenden – Stufe geht es sodann nicht um die Frage, ob das Berufungsgericht jene Vertretbarkeitsfrage „richtig“, sondern nur, ob es sie ohne eine krasse Fehlbeurteilung – sohin selbst wiederum vertretbar – gelöst hat.Bei Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht im Sinne des Paragraph 49 a, Satz 2 ASGG durch den Obersten Gerichtshof sind - wie im Amtshaftungs- und Lauterkeitsrecht - zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden: Schon auf der ersten für die Beurteilung durch die Vorinstanzen nach Paragraph 49 a, ASGG maßgebenden Stufe geht es nicht um die Frage der richtigen, sondern nur um die nach einer vertretbaren Auslegung der fraglichen Normen durch die Beklagte. Auf der zweiten – für die zulässige Anfechtung eines Urteils beim Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO immer hinzutretenden – Stufe geht es sodann nicht um die Frage, ob das Berufungsgericht jene Vertretbarkeitsfrage „richtig“, sondern nur, ob es sie ohne eine krasse Fehlbeurteilung – sohin selbst wiederum vertretbar – gelöst hat.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 31/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 8 ObA 31/24b
Das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ist daher nicht schon bei Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur „richtigen“ Auslegung der angeblich übertretenen Norm zulässig, sondern nur dann, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Vertretbarkeitsfrage überschritten hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134899
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20240626_OGH0002_008OBA00031_24B0000_000