Rechtssatz RS0134901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134901
Entscheidungsdatum
16.05.2024
Rechtssatz
Entscheidungen, mit denen die bedingte Entlassung angeordnet wird, unterliegen im Gegensatz zu Entscheidungen, mit denen die bedingte Entlassung widerrufen wird, nicht dem Regelungsbereich des § 38 Abs 2 erster Satz JGG und sind dem gesetzlichen Vertreter daher nicht bekanntzumachen.Entscheidungen, mit denen die bedingte Entlassung angeordnet wird, unterliegen im Gegensatz zu Entscheidungen, mit denen die bedingte Entlassung widerrufen wird, nicht dem Regelungsbereich des Paragraph 38, Absatz 2, erster Satz JGG und sind dem gesetzlichen Vertreter daher nicht bekanntzumachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134901
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20240516_OGH0002_0120NS00023_24I0000_000