Rechtssatz RS0134904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134904
Entscheidungsdatum
24.07.2024
Rechtssatz
Die Wertsteigerung einer Sache, die ihre Ursache allein in Investitionen oder Arbeitsleistungen eines der Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat, ist von der Aufteilung ausgenommen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 84/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
Der Aufteilung ist daher der fiktive Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ohne die nach dem Aufteilungsstichtag getätigten Investitionen oder Aufwendungen nur eines Ehegatten zugrunde zu legen. Auch die Aufwertung eines nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG nur einem Ehegatten zuzurechnenden Beitrags zur Wertschöpfung richtet sich nach diesem fiktiven Wert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134904
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20240724_OGH0002_0010OB00084_24W0000_000