Rechtssatz RS0134909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134909
Entscheidungsdatum
27.08.2024
Norm
Wiener Krankenanstaltengesetz §17a Abs2 litg
Rechtssatz
Da das Recht auf Zurverfügungstellung einer kostenlosen Erstkopie der Krankengeschichte durch § 17a Abs 2 lit g WrKAG in einer nach Art 23 DSGVO unverhältnismäßigen und daher unzulässigen Weise eingeschränkt wird, hat die in dieser Bestimmung angeordnete Kostenersatzpflicht als der DSGVO entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu bleiben.Da das Recht auf Zurverfügungstellung einer kostenlosen Erstkopie der Krankengeschichte durch Paragraph 17 a, Absatz 2, Litera g, WrKAG in einer nach Artikel 23, DSGVO unverhältnismäßigen und daher unzulässigen Weise eingeschränkt wird, hat die in dieser Bestimmung angeordnete Kostenersatzpflicht als der DSGVO entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134909
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20240827_OGH0002_0060OB00233_23T0000_000