Rechtssatz RS0134910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134910
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Norm
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art52 Abs1 litb
ASVG §262a
Rechtssatz
Da nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Höhe des Frühstarterbonus gemäß § 262a ASVG der Zeitraum vor dem Monatsersten nach Vollendung des 20. Lebensjahrs heranzuziehen ist, sind bei Anwendung der Pro-Rata-Temporis-Methode nur die Versicherungszeiten der Berechnung zugrunde zu legen, die innerhalb dieses Zeitraums vorhanden sind.Da nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Höhe des Frühstarterbonus gemäß Paragraph 262 a, ASVG der Zeitraum vor dem Monatsersten nach Vollendung des 20. Lebensjahrs heranzuziehen ist, sind bei Anwendung der Pro-Rata-Temporis-Methode nur die Versicherungszeiten der Berechnung zugrunde zu legen, die innerhalb dieses Zeitraums vorhanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134910
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20240813_OGH0002_010OBS00083_23P0000_000