Rechtssatz RS0134912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134912
Entscheidungsdatum
19.09.2024
Rechtssatz
Zur Auslegung des Beschränkungs- und Benachteiligungsverbots des § 35 W-PVG kann auf die Rechtsprechung zu §§ 115 ff ArbVG zurückgegriffen werden.Zur Auslegung des Beschränkungs- und Benachteiligungsverbots des Paragraph 35, W-PVG kann auf die Rechtsprechung zu Paragraphen 115, ff ArbVG zurückgegriffen werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 53/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2024 9 ObA 53/24w
Dementsprechend ist auch der Karriereverlauf von freigestellten Personalvertretern nach dem W-PVG anhand von Arbeitnehmern die mit dem Personalvertreter vor dessen Freistellung weitgehend vergleichbar waren, zu fingieren. Auch der fiktive Karriereverlauf muss überwiegend wahrscheinlich sein, also einer typischerweise verlaufenden betrieblichen "Durchschnittskarriere" entsprechen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134912
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20240919_OGH0002_009OBA00053_24W0000_000