Rechtssatz RS0134913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134913
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Rechtssatz
Macht ein Arbeitnehmer auf Basis der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 1159 Abs 2 ABGB Kündigungsentschädigung geltend, ist er und nicht der beklagte Arbeitgeber für das Nicht-Vorliegen eines "Saisonbetriebs" im Sinne des § 53 Abs 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes behauptungs- und beweispflichtig.Macht ein Arbeitnehmer auf Basis der gesetzlichen Kündigungsfrist des Paragraph 1159, Absatz 2, ABGB Kündigungsentschädigung geltend, ist er und nicht der beklagte Arbeitgeber für das Nicht-Vorliegen eines "Saisonbetriebs" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 6, des Arbeitsverfassungsgesetzes behauptungs- und beweispflichtig.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 57/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2024 9 ObA 57/24h
Kann in einem derartigen Verfahren nicht festgestellt werden, ob eine Saisonbranche vorliegt, geht dies zu Lasten des behauptungs- und beweispflichtigen, klagenden Arbeitnehmers. In diesem Fall sind die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine des § 1159 Abs 2 ABGB nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. (T1)
Hier: Pkt 21 lit a des Kollektivvertrags für Arbeitnehmerinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe idF 1.5.2019. (T2)
- 8 ObA 33/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 ObA 33/24x
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134913
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20240919_OGH0002_009OBA00057_24H0000_000