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Rechtssatz RS0134916

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134916

Geschäftszahl

9Ob11/24v

Entscheidungsdatum

19.09.2024

Rechtssatz

Der Kläger, der sich auf den Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs stützen will, sei es nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, 9, MRG oder nach Paragraph 31, Absatz eins, MRG, hat vorzubringen und zu beweisen, welcher konkrete Bedarf nach der Aufkündigung gedeckt werden soll, also von wem und zu welchem Zweck das Objekt nach der Aufkündigung genutzt werden soll. Nur anhand von Feststellungen zu diesen Themen kann geprüft werden, ob der erforderliche dringende Eigenbedarf besteht.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 11/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2024 9 Ob 11/24v
    Solange die konkret beabsichtigte Nutzung nicht feststeht, besteht kein dringender Eigenbedarf zu einem bestimmten Zweck. (T1)
    hier: Es steht fest, dass die Klägerin noch nicht entschieden hat, was aus dem (aufgekündigten) Dachgeschoß „gemacht werden soll“, und dass es diesbezüglich noch keine konkrete Planung gibt. Es steht nur fest, dass das Dachgeschoß nach der Vorstellung ihres Präsidenten „bestmöglich“ genutzt werden soll. (T2)

Schlagworte

Mietvertrag, MRG, Eigenbedarf, Aufkündigung, Kündigungsgrund, dringender Eigenbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134916

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024

Dokumentnummer

JJR_20240919_OGH0002_0090OB00011_24V0000_000