Rechtssatz RS0134918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134918
Entscheidungsdatum
23.09.2024
Norm
Feuerversicherung AFB 2002 Art1.1.1.
Rechtssatz
Auch nach der neuen Bedingungslage der AFB 2002 ist ein Schadenfeuer ein solches, das die Fähigkeit besitzt, sich selbständig auszubreiten. Das Vorliegen eines Brandes im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist nicht davon abhängig, ob sich das Feuer tatsächlich ausgebreitet hat oder die Ausbreitung – etwa durch rechtzeitige Löscharbeiten oder die Platzierung der Brandquelle entfernt von brennbarem Material – noch verhindert werden konnte.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 113/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2024 7 Ob 113/24d
Hier: Aufgrund der Platzierung des Ölradiators in ausreichender Entfernung von brennbaren Stoffen und auf nicht brennbarem Untergrund blieb der Brand auf den Ölradiator begrenzt. Die abtropfenden Kunststoffteile wären jedoch in der Lage gewesen, in der Nähe gelagerte brennbare Stoffe in Brand zu setzen. (T1)
Schlagworte
Brand, AFB, Feuerversicherung, Ausbreitungsfähigkeit, Feuer, Schadenfeuer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134918
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20240923_OGH0002_0070OB00113_24D0000_000