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Rechtssatz RS0134920

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134920

Geschäftszahl

9ObA5/24m

Entscheidungsdatum

19.09.2024

Norm

KollV für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten §22 Abs1
KollV für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten §21 Abs1

Rechtssatz

Der Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten verlangt im Rahmen des erweiterten Kündigungsschutzes nicht nur das Vorliegen eines Kündigungsgrundes, sondern ausdrücklich auch, dass die Kündigung nur unter Angabe des Grundes erfolgen darf. Richtig ist zwar, dass Paragraph 22, Absatz eins, des Kollektivvertrages dafür nicht ausdrücklich die Schriftform vorsieht. Diese Bestimmung macht aber die Angabe des Kündigungsgrundes zum notwendigen Inhalt der Kündigung, die nach Paragraph 21, Absatz eins, des Kollektivvertrages in jedem Fall schriftlich zu erfolgen hat. Dabei ist nicht zwischen (schriftlicher) Kündigungserklärung und (formloser) Begründung zu unterscheiden, vielmehr hat die (in jedem Fall) schriftlich zu erfolgende Kündigung auch eine Begründung durch Angabe des Kündigungsgrundes zu enthalten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 5/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.09.2024 9 ObA 5/24m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134920

Im RIS seit

04.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Dokumentnummer

JJR_20240919_OGH0002_009OBA00005_24M0000_000