Rechtssatz RS0134920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134920
Entscheidungsdatum
19.09.2024
Norm
KollV für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten §22 Abs1
KollV für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten §21 Abs1
Rechtssatz
Der Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten verlangt im Rahmen des erweiterten Kündigungsschutzes nicht nur das Vorliegen eines Kündigungsgrundes, sondern ausdrücklich auch, dass die Kündigung nur unter Angabe des Grundes erfolgen darf. Richtig ist zwar, dass § 22 Abs 1 des Kollektivvertrages dafür nicht ausdrücklich die Schriftform vorsieht. Diese Bestimmung macht aber die Angabe des Kündigungsgrundes zum notwendigen Inhalt der Kündigung, die nach § 21 Abs 1 des Kollektivvertrages in jedem Fall schriftlich zu erfolgen hat. Dabei ist nicht zwischen (schriftlicher) Kündigungserklärung und (formloser) Begründung zu unterscheiden, vielmehr hat die (in jedem Fall) schriftlich zu erfolgende Kündigung auch eine Begründung durch Angabe des Kündigungsgrundes zu enthalten.Der Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten verlangt im Rahmen des erweiterten Kündigungsschutzes nicht nur das Vorliegen eines Kündigungsgrundes, sondern ausdrücklich auch, dass die Kündigung nur unter Angabe des Grundes erfolgen darf. Richtig ist zwar, dass Paragraph 22, Absatz eins, des Kollektivvertrages dafür nicht ausdrücklich die Schriftform vorsieht. Diese Bestimmung macht aber die Angabe des Kündigungsgrundes zum notwendigen Inhalt der Kündigung, die nach Paragraph 21, Absatz eins, des Kollektivvertrages in jedem Fall schriftlich zu erfolgen hat. Dabei ist nicht zwischen (schriftlicher) Kündigungserklärung und (formloser) Begründung zu unterscheiden, vielmehr hat die (in jedem Fall) schriftlich zu erfolgende Kündigung auch eine Begründung durch Angabe des Kündigungsgrundes zu enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134920
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20240919_OGH0002_009OBA00005_24M0000_000