Rechtssatz RS0134927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134927
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Rechtssatz
Das gesetzliche Vorausvermächtnis des Wohnrechts nach § 758 aF ABGB (nunmehr § 745 ABGB) resultiert ebenso wie der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehepartners (§ 747 ABGB idgF) auf dem Familienrecht und hat ebenfalls Unterhaltscharakter. Es erlischt wie das Recht auf Unterhalt bei Wiederverehelichung des Berechtigten (§ 747 iVm § 94 ABGB analog).Das gesetzliche Vorausvermächtnis des Wohnrechts nach Paragraph 758, aF ABGB (nunmehr Paragraph 745, ABGB) resultiert ebenso wie der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehepartners (Paragraph 747, ABGB idgF) auf dem Familienrecht und hat ebenfalls Unterhaltscharakter. Es erlischt wie das Recht auf Unterhalt bei Wiederverehelichung des Berechtigten (Paragraph 747, in Verbindung mit Paragraph 94, ABGB analog).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134927
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20241008_OGH0002_0050OB00050_24Z0000_000