Rechtssatz RS0134928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134928
Geschäftszahl
15Os72/24p (15Os73/24k)
Entscheidungsdatum
21.10.2024
Rechtssatz
Die subsidiäre Zuständigkeitsbegründung jedes Ortes gem § 40 Abs 2 zweiter Halbsatz MedienG, an dem das Medium im Inland verbreitet wurde oder empfangen oder abgerufen werden konnte, kann dazu führen, dass mehrere (oder auch sämtliche) Landesgerichte in Österreich als örtlich zuständige Gerichte angerufen werden können.Die subsidiäre Zuständigkeitsbegründung jedes Ortes gem Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Halbsatz MedienG, an dem das Medium im Inland verbreitet wurde oder empfangen oder abgerufen werden konnte, kann dazu führen, dass mehrere (oder auch sämtliche) Landesgerichte in Österreich als örtlich zuständige Gerichte angerufen werden können.
Entscheidungstexte
- 15 Os 72/24p
Entscheidungstext OGH 21.10.2024 15 Os 72/24p
hier: Verwirklichung des Tatbestands der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB als Medieninhaltsdelikt durch die Veröffentlichung eines Postings auf der Facebook-Seite des in Deutschland ansässigen Täters. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134928
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20241021_OGH0002_0150OS00072_24P0000_000