Rechtssatz RS0134929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134929
Geschäftszahl
15Os70/24v (15Os71/24s)
Entscheidungsdatum
04.09.2024
Rechtssatz
Ein Urteil ist in Abwesenheit des Angeklagten gemäß § 427 StPO gefällt worden, wenn dieser zwischen dem Aufruf der Sache und dem Schluss der Verhandlung, sei es auch nur zeitweilig, nicht persönlich anwesend war, ohne dass Sonderregelungen eine Ausnahme angeordnet hätten, oder er nicht persönlich und unmissverständlich der Verhandlung in seiner Abwesenheit zugestimmt hat.Ein Urteil ist in Abwesenheit des Angeklagten gemäß Paragraph 427, StPO gefällt worden, wenn dieser zwischen dem Aufruf der Sache und dem Schluss der Verhandlung, sei es auch nur zeitweilig, nicht persönlich anwesend war, ohne dass Sonderregelungen eine Ausnahme angeordnet hätten, oder er nicht persönlich und unmissverständlich der Verhandlung in seiner Abwesenheit zugestimmt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134929
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20240904_OGH0002_0150OS00070_24V0000_000