Rechtssatz RS0134930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134930
Geschäftszahl
15Os70/24v (15Os71/24s); 21Ds5/25k
Entscheidungsdatum
25.11.2025
Rechtssatz
Die Möglichkeit der Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch „Zuschaltung“ mittels technischer Einrichtungen zur Wort‑ und Bildübertragung (§ 153 Abs 4 StPO; „Videokonferenz“) sieht die Strafprozessordnung gemäß § 239 dritter Satz StPO nur in den in § 174 Abs 1 StPO geregelten Fällen (der Anhaltung des Angeklagten in Untersuchungshaft während einer Pandemie oder, wenn es zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl 1959/186, nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz notwendig erscheint) vor.Die Möglichkeit der Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch „Zuschaltung“ mittels technischer Einrichtungen zur Wort‑ und Bildübertragung (Paragraph 153, Absatz 4, StPO; „Videokonferenz“) sieht die Strafprozessordnung gemäß Paragraph 239, dritter Satz StPO nur in den in Paragraph 174, Absatz eins, StPO geregelten Fällen (der Anhaltung des Angeklagten in Untersuchungshaft während einer Pandemie oder, wenn es zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl 1959/186, nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz notwendig erscheint) vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134930
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20240904_OGH0002_0150OS00070_24V0000_001