Rechtssatz RS0134932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134932
Entscheidungsdatum
09.10.2024
Rechtssatz
Gegenstände, die mit der Raubbeute angeschafft wurden, können nicht konfisziert werden, aber - als Ersatzwerte der durch die Tat erlangten (nicht hervorgebrachten) Vermögenswerte - dem Verfall nach § 20 Abs 2 StGB unterliegen.Gegenstände, die mit der Raubbeute angeschafft wurden, können nicht konfisziert werden, aber - als Ersatzwerte der durch die Tat erlangten (nicht hervorgebrachten) Vermögenswerte - dem Verfall nach Paragraph 20, Absatz 2, StGB unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134932
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20241009_OGH0002_0150OS00099_24H0000_001