Rechtssatz RS0134934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134934
Geschäftszahl
15Os92/24d (15Os93/24a)
Entscheidungsdatum
09.10.2024
Rechtssatz
Schließt sich der Verletzte dem Strafverfahren gem § 117 Abs 4 erster Satz StGB als Nebenankläger an, wird dieses (auch) als ein solches über eine Privatanklage geführt, weshalb für die Entlohnung der Vertretung des Nebenanklägers Tarifpost 4 Abschnitt I RATG zur Anwendung kommt.Schließt sich der Verletzte dem Strafverfahren gem Paragraph 117, Absatz 4, erster Satz StGB als Nebenankläger an, wird dieses (auch) als ein solches über eine Privatanklage geführt, weshalb für die Entlohnung der Vertretung des Nebenanklägers Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins RATG zur Anwendung kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134934
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20241009_OGH0002_0150OS00092_24D0000_001