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Rechtssatz RS0134935

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134935

Geschäftszahl

8Obs5/23b

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Norm

IO §25
AngG §20 Abs2

Rechtssatz

Bei der Frage, ob eine längere Kündigungsfrist aufgrund einer längeren Dienstzeit erreicht wurde, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der (im Fall des Paragraph 25, IO fiktiven) Kündigungserklärung an, sondern auf den Zeitpunkt, „von dem an die Kündigungsfrist zu rechnen ist“, das ist der letztmögliche Kündigungszeitpunkt. Relevanter Stichtag ist also der Tag, an dem für den anvisierten Endtermin unter Wahrung der kürzeren Frist letztmöglich die Kündigung ausgesprochen werden kann. Hat der Arbeitnehmer an diesem Tag bereits das entsprechende Dienstjahr vollendet, dann muss die längere Frist eingehalten werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Obs 5/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 8 Obs 5/23b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134935

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024

Dokumentnummer

JJR_20240626_OGH0002_008OBS00005_23B0000_000