Rechtssatz RS0134937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134937
Entscheidungsdatum
19.09.2024
Rechtssatz
Nach § 59 Abs 2 W-BedG idF vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2023, LGBl 2023/16 hat die bzw der Bedienstete einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat; diese Wartefrist gilt nicht, wenn die bzw der Bedienstete für dieses Kind Anspruch auf Eltern-Karenz gemäß § 53 W-BedG gehabt hat. Der Anspruch auf Eltern-Karenz nach § 53 W-BedG entsteht aber erst mit der Ausübung des Gestaltungsrechts durch den Dienstnehmer und setzt daher einen fristgerechten Antrag des Dienstnehmers voraus.Nach Paragraph 59, Absatz 2, W-BedG in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2023, LGBl 2023/16 hat die bzw der Bedienstete einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat; diese Wartefrist gilt nicht, wenn die bzw der Bedienstete für dieses Kind Anspruch auf Eltern-Karenz gemäß Paragraph 53, W-BedG gehabt hat. Der Anspruch auf Eltern-Karenz nach Paragraph 53, W-BedG entsteht aber erst mit der Ausübung des Gestaltungsrechts durch den Dienstnehmer und setzt daher einen fristgerechten Antrag des Dienstnehmers voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134937
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20240919_OGH0002_009OBA00037_24T0000_000