Rechtssatz RS0134939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134939
Geschäftszahl
10ObS111/24g
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Norm
ASVG §292 Abs1
NAG §51 Abs2
NAG §53a Abs3
EG-RL 2004/38/EG ‑ 32004L0038 Art17
Rechtssatz
Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, die vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäß festgestellt werden, gelten nach Art 17 Abs 1 letzter Satz Unionsbürger-RL als Zeiten der Erwerbstätigkeit. Die Rechtsauffassung, wonach sich die Fiktion nur auf die Arbeitnehmereigenschaft und nicht (auch) auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beziehe, übergeht den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, die ausdrücklich auf Zeiten einer Erwerbstätigkeit (und nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft) abstellt.Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, die vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäß festgestellt werden, gelten nach Artikel 17, Absatz eins, letzter Satz Unionsbürger-RL als Zeiten der Erwerbstätigkeit. Die Rechtsauffassung, wonach sich die Fiktion nur auf die Arbeitnehmereigenschaft und nicht (auch) auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beziehe, übergeht den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, die ausdrücklich auf Zeiten einer Erwerbstätigkeit (und nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft) abstellt.
Schlagworte
Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Fiktion der Erwerbstätigkeit, Fiktion einer Erwerbstätigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134939
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20241008_OGH0002_010OBS00111_24G0000_000