Rechtssatz RS0134945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134945
Entscheidungsdatum
26.09.2024
Rechtssatz
Eine mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs G 1102/2023 ua konforme Interpretation des § 77 ElWOG 2010 führt zum Ergebnis, dass Verbraucher gegen Stromversorgungsunternehmen einen von der Schutzbedürftigkeit des Kunden unabhängigen Anspruch auf Grundversorgung haben.Eine mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs G 1102 aus 2023, ua konforme Interpretation des Paragraph 77, ElWOG 2010 führt zum Ergebnis, dass Verbraucher gegen Stromversorgungsunternehmen einen von der Schutzbedürftigkeit des Kunden unabhängigen Anspruch auf Grundversorgung haben.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 110/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.09.2024 8 Ob 110/23v
Dass der Verbraucher über einen ungekündigten Strombezugsvertrag mit einem anderen Anbieter verfügt oder, dass er weder sozial besonders bedürftig noch von einer Stromabschaltung bedroht ist, stehen dem Anspruch auf Grundversorgung nicht entgegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134945
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20240926_OGH0002_0080OB00110_23V0000_000