Rechtssatz RS0134946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134946
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Norm
MSchG §1 Abs1
MSchG §4 Abs1 Z6
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art4
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art7 Abs1 lite
Rechtssatz
Eine Marke kann auch in der Form einer Ware bestehen (Formmarke). Für dreidimensionale Zeichen (Formmarken) besteht das besondere und auch durch den Erwerb von Verkehrsgeltung nicht überwindbare Eintragungshindernis des § 4 Abs 1 Z 6 MSchG/Art 7 Abs 1 lit e UMV, wonach Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder aus der Form der Ware, die zur Herstellung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.Eine Marke kann auch in der Form einer Ware bestehen (Formmarke). Für dreidimensionale Zeichen (Formmarken) besteht das besondere und auch durch den Erwerb von Verkehrsgeltung nicht überwindbare Eintragungshindernis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, MSchG/Art 7 Absatz eins, Litera e, UMV, wonach Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder aus der Form der Ware, die zur Herstellung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
Schlagworte
Marke, Markenfähigkeit, Formmarke, dreidimensionale Zeichen, Eintragungshindernis, Markenregistrierung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134946
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20241022_OGH0002_0040OB00100_24W0000_000