Rechtssatz RS0135213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135213
Entscheidungsdatum
24.07.2024
Rechtssatz
Die §§ 68 und 71 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor einer Verletzung durch einen Angriff eines Häftlings, der entgegen diesen Bestimmungen nicht aus medizinischen Gründen in eine andere Anstalt verlegt wurde.Die Paragraphen 68 und 71 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor einer Verletzung durch einen Angriff eines Häftlings, der entgegen diesen Bestimmungen nicht aus medizinischen Gründen in eine andere Anstalt verlegt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135213
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20240724_OGH0002_0010OB00076_24V0000_002